Zwangsversteigerung - Gegenmaßnahmen

Steht die Zwangsversteigerung der eigenen Immobilie ins Haus, hat der Schuldner und Eigentümer der Immobilie bereits nervenaufbreibende Monate hinter sich. Jede Zwangsversteigerung hat eine Vorgeschichte. Sobald der Schuldner feststellt, dass er Schwierigkeiten hat, den Kapitaldienst aufzubringen, sollte er seine Scheu überwinden und das Gespräch mit der finanzierenden Bank suchen. In diesem Stadium gibt es durchaus Möglichkeiten, eine wirtschaftliche Problemsituation des Schuldners zu überbrücken. Diese können darin bestehen, dass die Bank sich bereit erklärt, den Kapitaldienst für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen oder dem Schuldner eine längere Zahlungsfrist zu gewähren oder im Idealfall die rückständigen Raten auf den Darlehensbetrag aufschlägt.


Kommt in diesem Stadium keine Einigung zu Stande, wird die Bank zwangsläufig den Darlehensvertrag fristlos wegen Zahlungsverzug kündigen. In diesem Zusammenhang ist sie gesetzlich verpflichtet, dem Schuldner ihrerseits ein Gespräch anzubieten, in dem die Möglichkeiten einer Lösung des Problems erörtert werden. Kommt immer noch keine Einigung zu Stande, stellt die Bank beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht informiert den Schuldnern über den Antrag und gibt ihm zugleich Gelegenheit, vorzutragen, inwieweit er Möglichkeiten sieht, die Zwangsversteigerung für einen befristeten Zeitraum aufzuschieben.


Spätestens ab diesem Stadium dürfte der Schuldner überfordert sein. Er sollte sich unbedingt fachlichen Rat einholen und strategisch vorgehen. Sofern sich seine Situation kurzfristig wirtschaftlich nicht verbessert, sollte er alle Möglichkeiten ausschöpfen, die ihm das Gesetz bietet. Gegenmassnahmen bei Zwangsversteigerung dürfen nicht als Schnellschüsse erfolgen, sondern müssen fachlich fundiert vorgetragen werden. Bereits der Antrag, die Zwangsversteigerung befristet aufzuschieben, erfordert grundlegende Kenntnisse und einen Sachvortrag, der geeignet ist, den Rechtspfleger beim Amtsgericht davon zu überzeugen, dass der Schuldner realistischerweise die Situation wird bereinigen können. Viele dieser Anträge werden abgewiesen, dass sie sachlich unbegründet vorgetragen werden.


Im nächsten Schritt bestellt der Rechtspfleger einen Sachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Verkehrswertsgutachtens. Der Schuldner kann unter anderem gegen dieses Gutachten Stellung beziehen und gegen den Beschluss des Amtsgerichts, in dem der Rechtsträger den Verkehrswert festsetzt, Beschwerde einlegen. Im übrigen kann der Schuldner gegen jeden Beschluss des Amtsgerichts mit der Beschwerde vorgehen und mindestens Zeit gewinnen, in der nach wirtschaftlichen Lösungen sucht.


Parallel dazu muss der Schuldner frühzeitig versuchen, für seine Immobilie eine Umfinanzierung zu realisieren. Gegenmassnahmen bei Zwangsversteigerung dürfen sich nicht nur auf rein juristischer Ebene abspielen, da deren Erfolg meist ungewiss ist. Entscheidend ist, dass es dem Schuldner trotz seiner infolge der Kündigung des Darlehens verschlechterten Bonität gelingt, eine Ersatzfinanzierung für seine Immobilie zu erreichen. Auch hier wird er ohne fachkundige Hilfe einer Immobilienakuthilfe Schwierigkeiten haben. Diese haben oft persönliche Kontakte zu Banken, die auch in schwierigen Situationen Lösungen bieten.



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